Satzung des Golfclubs Insel Wangerooge e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Golfclub Insel Wangerooge e.V.“ abgekürzt „GCW“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Oldenburg eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz auf Wangerooge.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Sports, insbesondere des Golfsports. Der Verein kann zur Erreichung dieses Zweckes eine Golfanlage betreiben oder sich an dem Betrieb eines Golfplatzes beteiligen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat

a) ordentliche Mitglieder,
b) außerordentliche Mitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, soweit sie nicht gemäß Ziffer (3) zu den außerordentlichen sonstigen Mitgliedern zählen.

(3) Außerordentliche Mitglieder sind:

a) Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
b) Personen in Berufsausbildung bis zum Abschluss ihrer Berufsausbildung,
oder ihres Studiums, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,
c) Ehren- und fördernde Mitglieder
d) Juristische Personen

$ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die einen entsprechenden Antrag stellt.

(2) Über die Aufnahme eines Mitgliedes in den Verein entscheidet der Vorstand auf Antrag des Bewerbers

$ 5 Beiträge

(1) Der Verein erhebt Jahresbeiträge und Aufnahmegebühren. Über die Höhe von Jahresbeiträgen, eventuellen Aufnahmegebühren sowie über eine Greenfee-Gestaltung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

(2) Der (Die?) Jahresbeitrag (-beiträge?) zum Verein sind jeweils bis zum 30.06. eines jeden Kalenderjahres im Voraus zur Zahlung fällig.

$ 6 Rechte der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht nach Maßgabe der Satzung, im Rahmen der aufgrund der Satzung ergehenden Beschlüsse und im Rahmen der zwischen dem Verein und dem Eigentümer der Golfanlage bestehenden Nutzungsvereinbarung die Clubanlagen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen. Stimmberechtigt in den Mitgliederversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder sowie die außerordentlichen Mitglieder gem. § 3 Abs.3 a.) b.) und d.) ab Vollendung des 18. Lebensjahres mit Ausnahme der fördernden Mitglieder.

$ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) Tod.

(2) Der Austritt kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres durch Einwurfeinschreiben oder E-Mail gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Bei verspätetem Eingang der Austrittserklärung besteht die volle Beitragspflicht für das nachfolgende Kalenderjahr, es sei denn, dass der Vorstand nach seinem freien Ermessen von der Erhebung des weiteren Jahresbeitrages absieht.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es durch sein vereinsschädigendes Verhalten einen wichtigen Grund zum Ausschluss gegeben hat. Als wichtige Gründe gelten insbesondere,

a) wenn das Mitglied nachhaltig gegen die Satzung, die satzungsmäßigen Beschlüsse, die Benutzungsvereinbarungen oder in sonstiger Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt;

b) wenn ein Mitglied nach zweimaliger Mahnung mit seinen Beitrags- oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein länger als zwei Monate in Verzug gerät und der Vorstand nicht zuvor auf Antrag des Mitgliedes eine Stundung oder Ratenzahlung gewährt hat.

(4) Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe bekannt zu machen.

(5) Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem ausgeschlossenen Mitglied das Recht der Anrufung der Mitgliederversammlung zu.
Die Anrufung ist zu begründen und innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Zustellung des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat die Anrufung in der nächsten Mitgliederversammlung dieser zur Entscheidung vorzulegen. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte des ausgeschlossenen Mitgliedes.

Über die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist das ausgeschlossene Mitglied zu informieren.

$ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.

$ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden (Präsidenten),
b) einem oder zwei stellvertretende (n) Vorsitzende (n) (Vizepräsidenten),
c) Schatzmeister,
d) bis zu 5 (fünf) Beisitzer.

(2) In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder gewählt bzw. bestellt werden. Der Vorstand wird jeweils für 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Beantragt ein ordentliches Mitglied die geheime Wahl, so hat diese zu erfolgen.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für 3 Jahre.

(3) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Sie erhalten keine Vergütung. Bei Bedarf können Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26a ESTG gezahlt werden.

(4) Der Vorstand für die Geschäfte des Vereins. Er sorgt für die Ausführungen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und trifft alle für den Verein erforderlichen Maßnahmen, soweit hierfür nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.

(5) Der Vorstand kann folgende Vereinsordnungen erlassen, ändern oder aufheben:
a.) Geschäftsordnung für den Vorstand
b.) Gebührenordnung
c.) Spiel- und Platzordnung(en)
d.) Richtlinienfür den Datenschutz

§ 10 Vertretung des Vereins

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind

a) der Vorsitzende,
b) die stellvertretenden Vorsitzenden,
c) der Schatzmeister

Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Details zur Vertretung der Vorstandsmitglieder zueinander regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.

§ 11 Ausschüsse

(1) Der Vorstand kann für bestimmte Zwecke Ausschüsse einrichten und diesen einmalig oder auf Dauer Teile seiner Aufgaben übertragen.

(2) In dem Beschluss, mit dem ein Ausschuss eingesetzt wird, sind dessen Befugnisse und die zeitliche Dauer der Ausschusstätigkeit übertragen.

(3) Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, hat ein Ausschuss nur beratende Funktion.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Zur Teilnahme von Mitgliedern und zur Ausübung des Stimmrechts gilt § 6 Ziffer (2).

(2) Die Mitgliederversammlung ist für die Beschlussfassung in nachfolgenden Angelegenheiten zuständig:

a) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer;
b) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;
c) Entgegennahme und Verabschiedung des Jahresberichts, des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr und des Haushaltsvorschlages für das neue Geschäftsjahr;
d) Festsetzung der Jahresbeiträge;
e) Bestätigung bzw. Aufhebung von Vorstandsbeschlüssen über Ausschlüsse von Mitgliedern;
f) Satzungsänderungen;
g) Auflösung des Vereins.

(3) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.

(4) Beschlüsse in der Mitgliederversammlung werden, soweit in dieser Satzung nicht abweichend bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.

Für Satzungsänderungen sind 3/4 der von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern abgegebenen Stimmen erforderlich.

Über die Auflösung des Vereins beschließt die eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von 3/4 aller dem Verein angehörenden, anwesenden ordentlichen Mitglieder.

(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

(6) Einladungen zu Mitgliederversammlungen mit beigefügter Tagesordnung unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 2 Wochen sowie die Versendung der Protokolle erfolgt per E-Mail. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief informiert. Die Frist beginnt mit Ablauf des Absendedatums des Einladungsschreibens folgenden übernächsten Tages. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse (Post oder E-Mail) gerichtet ist.

(7) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist jeweils innerhalb der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres einzuberufen.

(8) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können entsprechend § 37 BGB einberufen werden, wenn besondere Belange des Vereins dies erfordern.

(9) In der Einladung zur Mitgliederversammlung sind Ort, Zeit und Tagesordnung der Versammlung sowie etwaige in der Mitgliederversammlung zu stellenden Anträge schriftlich mitzuteilen. Anträge der Mitglieder auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung gelten als in der Mitgliederversammlung gestellt, wenn sie mindestens 5 Werktage vor der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand eingegangen sind. Solche Anträge können auf der Mitgliederversammlung nur dann behandelt werden, wenn mindestens 75 % der anwesenden Mitglieder sich für die Behandlung aussprechen.

Anträge auf Satzungsänderungen sind mindestens 1 Monat vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand gegenüber schriftlich einzureichen und bei der Einberufung der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

(10) Statt auf der Mitgliederversammlung können Beschlüsse unter Einhaltung der satzungsmäßigen und gesetzlichen Voraussetzungen auch schriftlich gefasst werden. Soweit die Satzung nicht andere Voraussetzungen und Mehrheiten bestimmt, gilt ein Beschluss als schriftlich gefasst, wenn nach schriftlicher Benachrichtigung aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins unter Mitteilung des Abstimmungsgegenstandes mindestens 1/4 aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins an der schriftlichen Abstimmung teilgenommen haben, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der schriftlichen Beschlussvorlage zugestimmt hat und die Rück-meldungen innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zugang an den Vereinsvorsitzenden zurückgesandt worden sind. Die schriftliche Benachrichtigung gilt 3 Tage nach Aufgabe zur Post als zugegangen.

§ 13 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Kassenprüfer auf 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Kassenprüfer vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für 3 Jahre.
Die Kassenprüfer prüfen die Rechnungsunterlagen des Vereins und den jährlichen Rechnungsabschluss. Zum Ergebnis ihrer Prüfung legen sie dem Vorstand und der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht vor.

§ 14  Haftpflicht

Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Gefahren und Sachverluste.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1)Für die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins gilt die Regelung in § 12 Ziff. (4) Absatz 3.

(2) Ist die erste eigens zum Zweck der Auflösung einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung schriftlich einzuberufen; diese Mitgliederversammlung ist sodann mit der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig und kann den Auflösungsbeschluss mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder fassen.

(3) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung, in der die Auflösung des Vereins beschlossen werden soll, hat mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich zu erfolgen. Für den Fristenlauf und den Zugang der Einladung gilt § 12 Ziffer (6). Mit der Einladung sind je Mitglied der Antrag auf Auflösung und die Gründe hierfür mitzuteilen.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wangerooge, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und steuerbegünstigte Zwecke für die Kindergärten, für die Wangerooger Kinder in Wangerooge, zu verwenden hat.

§ 16 Mitgliedschaften

(1) Der Verein wird Mitglied folgender Verbände:

a) Deutscher Golfverband e. V.,
b) Golfverband Niedersachsen.

(2) Der Verein erkennt die Satzungen der beiden Verbände an.

§ 17 Übergangsvorschriften

Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden sollten, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.